§ 155 Landesrecht, Zuständigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/155#abs-1 (1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Rechtsverordnungen zu verstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/155#abs-2 (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/155#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden und auf andere Behörden zu übertragen und dabei zu bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/155#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/155#abs-5 (5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, zuständige öffentliche Stellen oder zuständige Behörden von mehreren Verwaltungseinheiten für Zwecke der Datenverarbeitung als einheitliche Stelle oder Behörde zu bestimmen.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 155 GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 03.07.2015 – 1 L 1279/14
- OVG NRW, 20.04.2021 – 4 B 1168/20Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 25.02.2025 – 3 K 9222/24
- VG Düsseldorf, 20.01.2025 – 3 L 11/25Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 19.09.2024 – B 4 K 22.791
- VGH Hessen, 23.09.2020 – 6 A 1931/15
Zuletzt entschieden
- VG Arnsberg, 22.07.2020 – 1 L 485/20
- VG Sigmaringen, 07.11.2019 – 9 K 5053/19
- VG Mainz, 19.09.2019 – 1 K 1209/18.MZZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.08.2002 Ausfertigung
§ 155 neu gefasst und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I 3412)
BGBl. 2002 I S. 3412
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23.04.2002 Ausfertigung
§ 155 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I 1406)
BGBl. 2002 I S. 1406
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.