Gesetze / Gewerbeordnung

GewO

§ 155 Landesrecht, Zuständigkeiten

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/155#abs-1 (1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Rechtsverordnungen zu verstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/155#abs-2 (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/155#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden und auf andere Behörden zu übertragen und dabei zu bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/155#abs-4 (4) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/155#abs-5 (5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, zuständige öffentliche Stellen oder zuständige Behörden von mehreren Verwaltungseinheiten für Zwecke der Datenverarbeitung als einheitliche Stelle oder Behörde zu bestimmen.

§ 154a § 155a