Gesetze / Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken

GewBezG

§ 3a Bußgeldvorschrift

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewBezG/3a#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewBezG/3a#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 3 § 4