nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3a GewBezG — Bußgeldvorschrift

Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.