Gesetze / Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung

GetrAuVÜV

§ 2 Zuständigkeit

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GetrAuV%C3%9CV/2#abs-1 (1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 ist für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte, soweit sie den Anwendungsbereich dieser Verordnung betreffen, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GetrAuV%C3%9CV/2#abs-2 (2) Die Bundesfinanzverwaltung ist im Falle der Ausfuhr zuständig für die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare. Im Falle der Verbringung nach § 8 Abs. 2 ist die Bundesanstalt für die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare zuständig.

§ 1 § 3