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§ 2 GetrAuVÜV — Zuständigkeit

Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.03.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 ist für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte, soweit sie den Anwendungsbereich dieser Verordnung betreffen, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zuständig.

(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist im Falle der Ausfuhr zuständig für die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare. Im Falle der Verbringung nach § 8 Abs. 2 ist die Bundesanstalt für die Ausstellung und Erledigung der Kontrollexemplare zuständig.