Gesetze / Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung

GetrAuVÜV

§ 17 Muster, Vordrucke

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GetrAuV%C3%9CV/17#abs-1 (1) Die Bundesanstalt kann für

1.
den Kontrollschein nach § 4 Abs. 1 und 4, auch in Verbindung mit § 8 und § 11 Abs. 2,
2.
die Anträge auf Anerkennung nach § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 4,
3.
die Anträge auf Freigabe der Sicherheit nach § 6 Abs. 2 und § 13,
4.
die Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9

Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GetrAuV%C3%9CV/17#abs-2 (2) Soweit von den zuständigen Stellen Muster bekanntgemacht oder Vordrucke bereitgehalten worden sind, sind diese zu verwenden.

§ 16 § 18