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# § 17 GetrAuVÜV — Muster, Vordrucke

Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.03.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Bundesanstalt kann für

- 1. den Kontrollschein nach § 4 Abs. 1 und 4, auch in Verbindung mit § 8 und § 11 Abs. 2,

- 2. die Anträge auf Anerkennung nach § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 4,

- 3. die Anträge auf Freigabe der Sicherheit nach § 6 Abs. 2 und § 13,

- 4. die Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 9

Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten.

(2) Soweit von den zuständigen Stellen Muster bekanntgemacht oder Vordrucke bereitgehalten worden sind, sind diese zu verwenden.

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Zitiervorschlag: § 17 GetrAuVÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GetrAuV%C3%9CV/17

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