Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz
GestStG§ 13 Schlussbestimmungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/13#abs-1 (1) Die Organmitglieder der Stiftung sind innerhalb von drei
Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu bestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/13#abs-2 (2) Die Satzung der Stiftung ist im Amtsblatt für
Brandenburg zu veröffentlichen.