§ 13 GestStG (Brandenburg) — Schlussbestimmungen

Gestütsstiftungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Organmitglieder der Stiftung sind innerhalb von drei

Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu bestellen.

(2) Die Satzung der Stiftung ist im Amtsblatt für

Brandenburg zu veröffentlichen.