(1) Die Organmitglieder der Stiftung sind innerhalb von drei
Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu bestellen.
(2) Die Satzung der Stiftung ist im Amtsblatt für
Brandenburg zu veröffentlichen.
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(1) Die Organmitglieder der Stiftung sind innerhalb von drei
Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu bestellen.
(2) Die Satzung der Stiftung ist im Amtsblatt für
Brandenburg zu veröffentlichen.