Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gestütsstiftungsgesetz
GestStG§ 11 Geschäftsjahr, Wirtschaftplan und Rechnungsprüfung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/11#abs-1 (1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/11#abs-2 (2) Die Stiftung stellt jährlich rechtzeitig vor Beginn
des nächsten Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/11#abs-3 (3) Die Stiftung erstellt nach Abschluss des
Geschäftsjahres einen Jahresabschluss. Der Jahresabschluss ist nach den
ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften des Zweiten
Abschnittes des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/11#abs-4 (4) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung wird von einem
Wirtschaftsprüfungsbüro geprüft und testiert. Sonstige
gesetzliche Prüfungsrechte Dritter bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/11#abs-5 (5) Das Nähere regelt die Satzung.