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GestStG

§ 11 Geschäftsjahr, Wirtschaftplan und Rechnungsprüfung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/11#abs-1 (1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/11#abs-2 (2) Die Stiftung stellt jährlich rechtzeitig vor Beginn

des nächsten Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/11#abs-3 (3) Die Stiftung erstellt nach Abschluss des

Geschäftsjahres einen Jahresabschluss. Der Jahresabschluss ist nach den

ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften des Zweiten

Abschnittes des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/11#abs-4 (4) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung wird von einem

Wirtschaftsprüfungsbüro geprüft und testiert. Sonstige

gesetzliche Prüfungsrechte Dritter bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/11#abs-5 (5) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 10 § 12