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# § 11 GestStG (Brandenburg) — Geschäftsjahr, Wirtschaftplan und Rechnungsprüfung

Gestütsstiftungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Die Stiftung stellt jährlich rechtzeitig vor Beginn

des nächsten Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf.

(3) Die Stiftung erstellt nach Abschluss des

Geschäftsjahres einen Jahresabschluss. Der Jahresabschluss ist nach den

ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften des Zweiten

Abschnittes des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.

(4) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung wird von einem

Wirtschaftsprüfungsbüro geprüft und testiert. Sonstige

gesetzliche Prüfungsrechte Dritter bleiben unberührt.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: § 11 GestStG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GestStG/11

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