Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk

GestRaumPrV

§ 5 Bewerten und Bestehen der Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GestRaumPrV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen in den Situationsaufgaben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie im situationsbezogenen Fachgespräch gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind gesondert nach Punkten zu bewerten. Aus diesen Punktebewertungen ist im Verhältnis von 40 : 30 : 30 eine Gesamtnote zu bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GestRaumPrV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GestRaumPrV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und
2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen der beiden Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs und die Gewichtung dieser drei Prüfungsbestandteile,
2.
die Gesamtnote nach Absatz 1 Satz 2 und
3.
gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung.

Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 4 § 6