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Gesetz

§ 6 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/6#abs-1 (1) Die für den WDR geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/6#abs-2 (2) Zuständiges Organ im Sinne des § 8 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist die Intendantin oder der Intendant. Der Rundfunkrat ist zuständiges Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/6#abs-3 (3) Die Intendantin oder der Intendant beruft eine Person zur oder zum Beauftragten für den Jugendschutz.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/6#abs-4 (4) Die oder der Beauftragte für den Jugendschutz erstattet dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit.

§ 5a § 6a