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Gesetz

§ 5a Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/5a#abs-1 (1) Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltenden Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen sowie über Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen finden Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/5a#abs-2 (2) Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat jährlich quantifiziert, qualifiziert und detailliert über die Auftrags- und Koproduktionen mit unabhängigen und abhängigen Produzenten im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen. Die Daten sind so darzustellen, dass eine gendermäßige Auswertung möglich ist. Der WDR hat bei der Beauftragung sicherzustellen, dass alle für die Erstellung des Berichts erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Der Bericht ist im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen.

§ 5 § 6