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Gesetz

§ 38 Deckungsstock

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/38#abs-1 (1) Für eine vom Verwaltungsrat beschlossene Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des WDR oder von Gemeinschaftseinrichtungen des deutschen Rundfunks kann ein Deckungsstock gebildet werden. In diesem Fall sind im Haushaltsplan in der jeweils erforderlichen Höhe Zuführungen zu veranschlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/38#abs-2 (2) Zur Beschlussfassung über die Bildung und Höhe eines Deckungsstocks ist eine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich.

§ 37 § 39