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§ 38 Gesetz (Nordrhein-Westfalen) — Deckungsstock

WDR

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für eine vom Verwaltungsrat beschlossene Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des WDR oder von Gemeinschaftseinrichtungen des deutschen Rundfunks kann ein Deckungsstock gebildet werden. In diesem Fall sind im Haushaltsplan in der jeweils erforderlichen Höhe Zuführungen zu veranschlagen.

(2) Zur Beschlussfassung über die Bildung und Höhe eines Deckungsstocks ist eine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich.