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Gesetz

§ 34 Haushaltsplan

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/34#abs-1 (1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des WDR im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. In ihm sind alle zu erwartenden Erträge und sonstige Deckungsmittel und die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen einzustellen. Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR. Der Haushaltsplan hat ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats auszuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/34#abs-2 (2) Der Haushaltsplan besteht aus dem Betriebshaushaltsplan (Ertrags- und Aufwandsplan) und dem Finanzplan.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/34#abs-3 (3) In dem Finanzplan sind einerseits die Zugänge zum Anlagevermögen, zum Programmvermögen und zum Deckungsstock sowie Darlehenstilgungen und andererseits die benötigten Deckungsmittel (Abschreibungen auf das Anlagevermögen und andere Rückflüsse von Investitionsmitteln, Zuführungen zu den Altersversorgungsrückstellungen, Kreditaufnahmen, Rücklagen und sonstiges Eigenkapital) zu veranschlagen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/34#abs-4 (4) Der Aufwands- und Ertragsplan und der Finanzplan sind in Erträgen und Aufwendungen bzw. Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/34#abs-5 (5) Ein Programmbeschaffungsplan und ein Programmproduktionsplan für die Eigenproduktion sind dem Haushaltsplan zur Erläuterung beizufügen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/34#abs-6 (6) Der Bewilligungszeitraum (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr.

§ 33 § 35