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Gesetz

§ 25 Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/25#abs-1 (1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den WDR selbständig, trägt die Verantwortung für die Programmgestaltung und für den gesamten Betrieb der Anstalt und hat dafür zu sorgen, daß das Programm den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Rechte der anderen Organe sowie der Publikumsstelle, der Redakteurversammlung, der Redakteurvertretung und des Schlichtungsausschusses bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/25#abs-2 (2) Die Intendantin oder der Intendant vertritt den WDR gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/25#abs-3 (3) Die Intendantin oder der Intendant schlägt dem Rundfunkrat die Wahl bzw. Abberufung der Direktorinnen und Direktoren vor. Der Verwaltungsrat soll vorab über die Vorschläge und die Vertragsvorstellungen der Kandidatin oder des Kandidaten informiert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/25#abs-4 (4) Die Intendantin oder der Intendant gibt die vom Rundfunkrat beschlossene Satzung, Finanzordnung und deren Änderungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.

§ 24 § 26