Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WDR

Gesetz

§ 1 Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/1#abs-1 (1) Das Rundfunkunternehmen "Westdeutscher Rundfunk Köln" (WDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er ist dem Gemeinwohl, auch unter Einbeziehung zukünftiger Generationen, verpflichtet. Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/1#abs-2 (2) Die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk durch andere Rundfunkunternehmen ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/1#abs-3 (3) Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408) und der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts ,Deutschlandradio‘ vom 17. Juni 1993 (GV. NRW. S. 874) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/1#abs-4 (4) Für den WDR gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, Artikel 1 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020 – Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/1#abs-5 (5) Für die jeweils in § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1, § 12 Absatz 2 und § 54 Absatz 2 vorgesehene Schriftform gilt § 3a Absatz 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2