Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WDR
Gesetz§ 9 Gegendarstellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/9#abs-1 (1) Der WDR ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom WDR in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/9#abs-2 (2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
a)die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
b)die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/9#abs-3 (3) Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von der betroffenen Person, Stelle oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die betroffene Person, Stelle oder ihr gesetzlicher Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung, dem WDR zugeht. Die Gegendarstellung muß die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/9#abs-4 (4) Die Gegendarstellung muß unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/9#abs-5 (5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/9#abs-6 (6) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag der betroffenen Person, Stelle oder des Vertreters kann das Gericht anordnen, daß der WDR in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/9#abs-7 (7) Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Gerichte.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/Gesetz/9#abs-8 (8) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gegendarstellung zu Tatsachenbehauptungen in Druckwerken und Telemedien bleiben unberührt.