§ 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/65#abs-1 (1) Wer entgegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/65#abs-2 (2) § 51 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.