§ 57 Zuständigkeiten, Rechtsmittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/57#abs-1 (1) Der Antrag nach § 55 Absatz 1 ist bei der Generalzolldirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Rechtsinhaber Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/57#abs-2 (2) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Rechtsinhaber zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht.
Änderungsverlauf
-
03.12.2015 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2015 I S. 2178
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.