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# § 3 GeschOVfGH (Bayern) — Akteneinsicht

Geschäftsordnung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Entwürfe zu Entscheidungen und Verfügungen und zu deren Vorbereitung gelieferte Arbeiten sind von der Akteneinsicht (Art. 19 VfGHG) ausgeschlossen.

(2) Die Beteiligten können sich, soweit ihnen Akteneinsicht zusteht, auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle aus den Akten Ablichtungen anfertigen lassen. Bei Ablichtungswünschen größeren Umfangs können die Beteiligten darauf verwiesen werden, die Ablichtungen im Gebäude des Oberlandesgerichts München selbst anzufertigen.

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Zitiervorschlag: § 3 GeschOVfGH (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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