Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung
GesVSV§ 2 Futtermittel
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GesVSV/2#abs-1 (1) Die Regierung von Oberbayern ist landesweit zuständige Behörde für die Futtermittelüberwachung. Sie ist auch zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 LFGB, soweit Futtermittel betroffen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GesVSV/2#abs-2 (2) Zuständig für die Entnahme von Futtermittelproben sind auch die Kreisverwaltungsbehörden.