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GesVSV

§ 2 Futtermittel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GesVSV/2#abs-1 (1) Die Regierung von Oberbayern ist landesweit zuständige Behörde für die Futtermittelüberwachung. Sie ist auch zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 LFGB, soweit Futtermittel betroffen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GesVSV/2#abs-2 (2) Zuständig für die Entnahme von Futtermittelproben sind auch die Kreisverwaltungsbehörden.

§ 1 § 3