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§ 2 GesVSV (Bayern) — Futtermittel

Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Regierung von Oberbayern ist landesweit zuständige Behörde für die Futtermittelüberwachung. Sie ist auch zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 LFGB, soweit Futtermittel betroffen sind.

(2) Zuständig für die Entnahme von Futtermittelproben sind auch die Kreisverwaltungsbehörden.