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GesVSV

§ 18 Vergütung der Gutachter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GesVSV/18#abs-1 (1) Die Gutachter für Schätzungen bei Tierverlusten erhalten eine Vergütung. Sie setzt sich zusammen aus einer Vergütung für den Zeitaufwand und aus dem Ersatz der Fahrtkosten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GesVSV/18#abs-2 (2) Die Vergütung für den Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde 50 Euro, täglich jedoch höchstens 200 Euro. Zeitaufwand ist die Dauer der Gutachtertätigkeit einschließlich der An- und Abreise. Für die Erstattung von notwendigen Übernachtungskosten sind die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GesVSV/18#abs-3 (3) Fahrtkosten werden in Höhe der angefallenen, notwendigen Auslagen erstattet. Für die Benutzung öffentlicher regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden die tatsächlichen Auslagen, für die Benutzung von Zügen der öffentlichen Eisenbahn-Verkehrsunternehmen bis zum Fahrpreis der ersten Klasse, ersetzt. Für die Benutzung anderer Beförderungsmittel und für Fußwegstrecken sind die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts entsprechend anzuwenden.

§ 17 § 19