(1) Die Gutachter für Schätzungen bei Tierverlusten erhalten eine Vergütung. Sie setzt sich zusammen aus einer Vergütung für den Zeitaufwand und aus dem Ersatz der Fahrtkosten.
(2) Die Vergütung für den Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde 50 Euro, täglich jedoch höchstens 200 Euro. Zeitaufwand ist die Dauer der Gutachtertätigkeit einschließlich der An- und Abreise. Für die Erstattung von notwendigen Übernachtungskosten sind die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts entsprechend anzuwenden.
(3) Fahrtkosten werden in Höhe der angefallenen, notwendigen Auslagen erstattet. Für die Benutzung öffentlicher regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden die tatsächlichen Auslagen, für die Benutzung von Zügen der öffentlichen Eisenbahn-Verkehrsunternehmen bis zum Fahrpreis der ersten Klasse, ersetzt. Für die Benutzung anderer Beförderungsmittel und für Fußwegstrecken sind die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts entsprechend anzuwenden.