Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung
GesVSV§ 17 Absehen von der Beitragspflicht
Stand: 25.08.2026
Tierseuchenbeiträge werden nur für Pferde, Rinder – einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons –, Schweine, Schafe, Hühner und Truthühner erhoben.