Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung und den öffentlichen Gesundheitsschutz
GesV§ 6 Übergangsvorschrift
Stand: 25.08.2026
Berufungsregelungen mit Lehrstuhlinhabern zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 3, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, bleiben unberührt.