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§ 6 GesV (Bayern) — Übergangsvorschrift

Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung und den öffentlichen Gesundheitsschutz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Berufungsregelungen mit Lehrstuhlinhabern zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 3, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, bleiben unberührt.