Gesetze / Gesellschaftsregisterverordnung
GesRV§ 2 Einteilung und Gestaltung des Gesellschaftsregisters
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GesRV/2#abs-1 (1) Jede Gesellschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Gesellschaftsregister einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GesRV/2#abs-2 (2) Bei der Führung des Registers sind die Muster der Anlagen 1 bis 4 zu verwenden.