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§ 2 GesRV — Einteilung und Gestaltung des Gesellschaftsregisters

Gesellschaftsregisterverordnung

Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Gesellschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Gesellschaftsregister einzutragen.

(2) Bei der Führung des Registers sind die Muster der Anlagen 1 bis 4 zu verwenden.