Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerichtszuständigkeitsverordnung
GerZV§ 3 Zuständigkeitskonzentration in Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Stand: 23.08.2026
Das Landgericht Frankfurt (Oder) ist in Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.