Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerichtszuständigkeitsverordnung
GerZV§ 2 Zuständigkeitskonzentrationen in Zivilsachen
Stand: 23.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GerZV/2#abs-1 (1) Das Landgericht Potsdam ist für alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg zuständig für
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder Artikel 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen,
Rechtsstreitigkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz, nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, nach dem Gesetz über das Verlagsrecht und nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz ,
Rechtsstreitigkeiten nach dem Unterlassungsklagengesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GerZV/2#abs-2 (2) Das Amtsgericht Potsdam ist für alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg zuständig für Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2, die in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GerZV/2#abs-3 (3) Das Amtsgericht Königs Wusterhausen ist für alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg zuständig für die Angelegenheiten in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung ( EG ) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ( ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), die in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen.