Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerichtszuständigkeitsverordnung

GerZV

§ 19 Übergangsvorschriften

Stand: 23.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GerZV/19#abs-1 (1) Für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung anhängigen Verfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GerZV/19#abs-2 (2) Für Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Verordnungsänderung anhängig geworden sind, bleibt es vorbehaltlich des Absatzes 3 bei der bisherigen Zuständigkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GerZV/19#abs-3 (3) Verfahren nach § 12, die zum 14. Mai 2026 bei dem Amtsgericht Luckenwalde anhängig sind, gehen auf das Amtsgericht Potsdam über.

§ 18 § 20