(1) Für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung anhängigen Verfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
(2) Für Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Verordnungsänderung anhängig geworden sind, bleibt es vorbehaltlich des Absatzes 3 bei der bisherigen Zuständigkeit.
(3) Verfahren nach § 12, die zum 14. Mai 2026 bei dem Amtsgericht Luckenwalde anhängig sind, gehen auf das Amtsgericht Potsdam über.