# § 6 GerPsychFWV (Brandenburg) — Weitere Verpflichtungen der Weiterbildungsstätten

Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor Beginn der Weiterbildung ist den Bewerberinnen und Bewerbern eine persönliche Beratung zu dieser Weiterbildung anzubieten.

(2) Mit der Bewerberin oder dem Bewerber ist ein Vertrag über die Weiterbildung abzuschließen, in dem die Rechte und Pflichten der Weiterbildungsstätte und der Teilnehmerin oder des Teilnehmers geregelt werden. Insbesondere sind Vereinbarungen über Unterrichtszeiten, Unterrichtsunterbrechungen, Lehrgangsabbruch und Kündigungen, Teilnahmegebühren und Zahlungsmodalitäten zu treffen.

(3) Der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ist eine Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht und die Ableistung der Praxisaufträge nach dem Muster in Anlage 3 zu dieser Verordnung auszustellen.

(4) Auf der Grundlage des Rahmenplans in Anlage 1 sind für den theoretischen Unterricht fachlich differenzierte Lehrpläne zu erstellen. Diese sind acht Wochen vor Beginn der Weiterbildung nach dieser Verordnung der zuständigen Behörde vorzulegen.

(5) In den in der Anlage 1 aufgeführten Lernbereichen sind Leistungsüberprüfungen vorzunehmen. Die Weiterbildungsstätte hat über die Teilnahme am Unterricht und über die Ergebnisse der Leistungsüberprüfungen Nachweise zu führen.

(6) Änderungen bezüglich der Anforderungen nach § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 6 GerPsychFWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/6
