Gesetze / Gerüstbauermeisterverordnung
GerüstbMstrV§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbMstrV/7#abs-1 (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbMstrV/7#abs-2 (2) Prüfungsfächer sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbMstrV/7#abs-3 (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss. Dabei sind im Einzelnen folgende Qualifikationen nachzuweisen:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Gerüstkonstruktionen unter Beachtung der einschlägigen Normen und Vorschriften zu planen, zu entwerfen und zu berechnen. Hierfür kommen in Betracht:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablauftechnischen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg in einem Gerüstbaubetrieb notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Hierfür kommen in Betracht:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Gerüstbaubetrieb wahrzunehmen. Hierfür kommen in Betracht:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbMstrV/7#abs-4 (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als neun Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbMstrV/7#abs-5 (5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbMstrV/7#abs-6 (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
Änderungsverlauf
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17.11.2011 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (BGBl. I 2234)
BGBl. 2011 I S. 2234
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.