Gesetze / Gerüstbauermeisterverordnung
GerüstbMstrV§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
Stand: 10.06.2019
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- LAG Hessen, 30.03.2016 – 18 Sa 18/15Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbMstrV/2#abs-1 (1) Durch die Meisterprüfung im Gerüstbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbMstrV/2#abs-2 (2) Dem Gerüstbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet: