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# § 2 GerüstbMstrV — Meisterprüfungsberufsbild

Gerüstbauermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Meisterprüfung im Gerüstbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Dem Gerüstbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:

- 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen,

- 2. Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,

- 3. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeits- und Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,

- 4. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Montagetechniken, Normen, Vorschriften, Genehmigungsvoraussetzungen sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung, Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,

- 5. Konstruktionen und Gerüstausführungen nach statistischen Berechnungen oder fachlicher Erfahrung festlegen, entsprechende technische Zeichnungen und Ausführungspläne unter Beachtung der Grundlagen der Statik erstellen sowie Montageanweisungen und Verwendungsanleitungen anfertigen,

- 6. betriebliche Logistik planen und organisieren,

- 7. Baustelleneinrichtungen unter Beachtung des Baustellenablaufs planen, koordinieren und organisieren,

- 8. Gerüste, insbesondere Arbeitsgerüste, Schutzgerüste und Traggerüste einschließlich zugehöriger Schalung und Sonderkonstruktionen unter Berücksichtigung von Verbindungstechniken aufbauen, unterhalten, umbauen, abbauen, prüfen, beurteilen und übergeben sowie die erforderliche Dokumentation erstellen,

- 9. bewegliche Arbeitsplattformen, insbesondere fahrbare Arbeitsbühnen, Hubarbeitsbühnen, Hebebühnen und Aufzüge, montieren, prüfen, beurteilen, übergeben, unterhalten, bedienen und demontieren sowie die erforderliche Dokumentation erstellen,

- 10. Wetterschutzhallen, Einhausungen, Bühnen und Tribünen aufbauen, prüfen, beurteilen, übergeben, unterhalten, umbauen und abbauen sowie die erforderliche Dokumentation erstellen,

- 11. erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln und abrechnen, Auftragsabwicklung auswerten.

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Zitiervorschlag: § 2 GerüstbMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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