Gesetze / Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung

GepBetrWMAProBusManFV

§ 10 Durchführung der Prüfung

Stand: 24.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/10#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil, einem mündlichen Prüfungsteil und einem projektbezogenen Prüfungsteil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/10#abs-2 (2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist müssen alle Prüfungsleistungen erneut abgelegt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/10#abs-3 (3) Wird im Einzelfall die Frist des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.

§ 9 § 11