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# § 10 GepBetrWMAProBusManFV — Durchführung der Prüfung

Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung  
Stand: 24.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil, einem mündlichen Prüfungsteil und einem projektbezogenen Prüfungsteil.

(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist müssen alle Prüfungsleistungen erneut abgelegt werden.

(3) Wird im Einzelfall die Frist des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.

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Zitiervorschlag: § 10 GepBetrWMAProBusManFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GepBetrWMAProBusManFV/10

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