§ 37 Zuständige Behörden; Überwachung
Stand: 30.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeolDG/37#abs-1 (1) Die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach Landesrecht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeolDG/37#abs-2 (2) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sind
1.
§ 13 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
Bestimmungen der Länder, die inhaltsgleich zu Nummer 1 sind,
entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeolDG/37#abs-3 (3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 37 GeolDG →
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