Gesetze / Geologiedatengesetz GeolDG § 36 Anordnungsbefugnis Stand: 30.06.2020 Bund Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Durchführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.