§ 20 Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
Stand: 30.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeolDG/20#abs-1 (1) Wird der Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit begehrt, soll die zugangsbegehrende Person, bei juristischen Personen und Personengesellschaften eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigte Person, Folgendes angeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeolDG/20#abs-2 (2) Mit dem Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten soll die Person nach Absatz 1 erklären, von den Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den §§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und etwaigen Übermittlungspflichten auf Grund von § 10 Absatz 2 und 3 Kenntnis genommen zu haben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20 GeolDG →
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