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§ 8 GeoitPO (Bayern) — Menschen mit Behinderung

Geoinfotechprüfungsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 5) nachzuweisen.