Gesetze / Landesrecht Bayern / Geoinfotechprüfungsordnung
GeoitPO§ 5 Zulassung zur Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/5#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich durch den dazu bevollmächtigten Ausbildenden mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/5#abs-2 (2) In den Fällen des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 und 3 BBiG sowie im Falle der Wiederholung der Prüfung, wenn kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht, können die Prüfungsbewerberinnen und -bewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/5#abs-3 (3) Mit dem Antrag auf Zulassung kann die zuständige Stelle Bescheinigungen verlangen, die die notwendigen Voraussetzungen der §§ 43, 44 und 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG belegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/5#abs-4 (4) Für Wiederholungsprüfungen (§ 19) genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.