Gesetze / Landesrecht Bayern / Geoinfotechprüfungsordnung

GeoitPO

§ 6 Entscheidung über die Zulassung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/6#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerberinnen und -bewerbern rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/6#abs-2 (2) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

§ 5 § 7