Gesetze / Landesrecht Bayern / Geoinfotechprüfungsordnung
GeoitPO§ 4 Prüfungstermine
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/4#abs-1 (1) Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine und Anmeldefristen fest und gibt sie rechtzeitig bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/4#abs-2 (2) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.