Gesetze / Landesrecht Bayern / Geoinfotechprüfungsordnung

GeoitPO

§ 4 Prüfungstermine

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/4#abs-1 (1) Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine und Anmeldefristen fest und gibt sie rechtzeitig bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/4#abs-2 (2) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.

§ 3 § 5