Gesetze / Landesrecht Bayern / Geoinfotechprüfungsordnung

GeoitPO

§ 20 Umschulungsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/20#abs-1 (1) Die für die Abschlussprüfung geltenden Regelungen dieser Prüfungsordnung sind entsprechend auf Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach § 60 BBiG anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/20#abs-2 (2) Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer nachweist, dass eine von der zuständigen Stelle bestätigte Umschulungsmaßnahme abgeschlossen wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/20#abs-3 (3) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt durch den Träger der Umschulungsmaßnahme mit Zustimmung der Umschülerin oder des Umschülers.

§ 19 § 21