Gesetze / Landesrecht Bayern / Geoinfotechprüfungsordnung
GeoitPO§ 20 Umschulungsprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/20#abs-1 (1) Die für die Abschlussprüfung geltenden Regelungen dieser Prüfungsordnung sind entsprechend auf Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach § 60 BBiG anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/20#abs-2 (2) Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer nachweist, dass eine von der zuständigen Stelle bestätigte Umschulungsmaßnahme abgeschlossen wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/20#abs-3 (3) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt durch den Träger der Umschulungsmaßnahme mit Zustimmung der Umschülerin oder des Umschülers.